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Art. 2 Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (SSchG) - Zweck

SSchG
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Art. 2 SSchG · Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur im Ausland fördern; b. die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer fördern, ihre Beziehungen zur Schweiz stärken und auch den Kindern und Jugendlichen im jeweiligen Gastland die Schweiz und ihre Kultur näherbringen.

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