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Art. 8 Verordnung vom 30. Januar 2013 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Art und Höhe der Zulagen

Schweiz
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Art. 8 Schweiz · Art und Höhe der Zulagen

Das WBF gewährt den Stipendiatinnen und Stipendiaten folgende Zulagen: a. einen einmaligen Beitrag von 300 Franken an die Wohnkosten; b. die Prämien für die Kranken- und die Unfallversicherung für Stipendiatinnen und Stipendiaten aus Ländern ausserhalb der EU und der EFTA.

Es kann auf begründetes Gesuch hin weitere Zulagen für ausserordentliche Kosten gewähren, namentlich Kosten für den endgültigen Rückflug von Stipendiatinnen und Stipendiaten in ihr Herkunftsland. Für Forschungsreisen der Stipendiatinnen und Stipendiaten werden keine Zulagen gewährt.

Die Zulagen nach Absatz 2 werden in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage der Stipendiatin oder des Stipendiaten gewährt.

Das WBF regelt die Einzelheiten der Bemessung der Zulagen in einer Verordnung.

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