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Art. 7 Verordnung vom 30. Januar 2013 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Höhe der Stipendien

Schweiz
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Art. 7 Schweiz · Höhe der Stipendien

Die monatlichen Grundbeträge der Stipendien belaufen sich auf: a. 1920 Franken für Personen, die ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1) oder ein Forschungspraktikum in der Schweiz absolvieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2); b. 3500 Franken für Personen, die über ein Doktorat verfügen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b); c. 1920 Franken für Kunstschaffende (Art. 3 Abs. 3).

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