416.21
CH
Art. 6 Verordnung vom 30. Januar 2013 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Prüfung der Gesuche
Schweiz
Art. 6 Schweiz · Prüfung der Gesuche
Die Kommission prüft Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Stipendien und von Zulagen nach Artikel 8. Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Kunststipendien prüft sie nach Anhörung des Bundesamts für Kultur.
Sie unterbreitet ihre Anträge dem WBF.