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CH
Art. 5 Verordnung vom 30. Januar 2013 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Stipendienverlängerungen
Schweiz
Art. 5 Schweiz · Stipendienverlängerungen
Einmal zugesprochene Stipendien können verlängert werden. Die Verlängerung beträgt: a. für universitäre Forschungsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz: höchstens drei Jahre; b. für universitäre Forschungsstipendien für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: höchstens sechs Monate; c. für Kunststipendien: höchstens neun Monate.
Verlängerung und Dauer der Verlängerung werden aufgrund der akademischen Leistungen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und der Meinung der verantwortlichen Professorin oder des verantwortlichen Professors beschlossen.