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CH
Art. 2 Verordnung vom 30. Januar 2013 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Stipendienangebot
Schweiz
Art. 2 Schweiz · Stipendienangebot
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beantragt nach Anhörung der zuständigen Dienststellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) dem WBF jährlich, welchen Ländern welches Stipendienangebot unterbreitet werden soll.
Das WBF entscheidet nach Anhörung der Kommission über das jährliche Stipendienangebot an die einzelnen Länder.
Die Länderliste unterscheidet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern und enthält die Zahl der Stipendien, die pro Land oder Ländergruppe zur Verfügung stehen. Das Kontingent der Kunststipendien ist dabei separat aufzuführen.
Das EDA informiert die berücksichtigten Länder über das Stipendienangebot.