416.2
CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Zuständigkeit
Schweiz
Art. 7 Schweiz · Zuständigkeit
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.
Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation übertragen.