Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.2 CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Zuständigkeit

Schweiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Schweiz · Zuständigkeit

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.

Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation übertragen.

← Art. 6 Schweiz Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Zweck Art. 8 Schweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →