Art. 4 Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Voraussetzungen
Art. 4 Schweiz · Voraussetzungen
Für die Zusprache eines Stipendiums sind massgebend: a. die wissenschaftliche bzw. fachliche Qualifikation oder die künstlerische Reife des Bewerbers; b. die Spezialisierungsmöglichkeiten im gewünschten Fachgebiet sowie die verfügbaren Ausbildungsplätze in der Schweiz; c. Kenntnisse der Unterrichtssprache.
Bei Bewerbern aus Entwicklungsländern wird ausserdem geprüft, ob: a. die gewählte Ausbildung für die Entwicklung des betreffenden Landes von Nutzen ist; b. hinreichende Gewähr besteht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren und dort die erworbenen Kenntnisse sinnvoll verwenden können.
Bei mehreren gleichqualifizierten Bewerbern wird der Bewerber aus bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt.