416.2
CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Mittel
Schweiz
Art. 2 Schweiz · Mittel
Als Mittel können eingesetzt werden: a. Stipendien; b. Zulagen für besondere Aufwendungen; c. ...
Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.