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Art. 2 Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (Schweiz) - Mittel

Schweiz
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Art. 2 Schweiz · Mittel

Als Mittel können eingesetzt werden: a. Stipendien; b. Zulagen für besondere Aufwendungen; c. ...

Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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