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CH
Art. 9 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Information und Berichterstattung
VETHBK
Art. 9 VETHBK · Information und Berichterstattung
Die Kommission macht ihre Entscheide öffentlich zugänglich.
Die Namen von Personen, die in einem Verfahren als Partei aufgetreten sind und ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustimmung bekanntgegeben werden.
Die Präsidentin oder der Präsident erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rats jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kommission.