Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.110.21 VETHBKOCREPFOCRPF CH

Art. 9 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Information und Berichterstattung

VETHBK
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 VETHBK · Information und Berichterstattung

Die Kommission macht ihre Entscheide öffentlich zugänglich.

Die Namen von Personen, die in einem Verfahren als Partei aufgetreten sind und ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustimmung bekanntgegeben werden.

Die Präsidentin oder der Präsident erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rats jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kommission.

← Art. 8 VETHBK Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) Art. 9 VETHBK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →