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Art. 8 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Amtsgeheimnis

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Art. 8 VETHBK · Amtsgeheimnis

Die Kommissionsmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.

Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Kommission vorgesetzte Behörde im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs .

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