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Art. 7 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Entschädigung und Auslagenersatz

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Art. 7 VETHBK · Entschädigung und Auslagenersatz

Die Entschädigungen und der Auslagenersatz werden aus dem Budget des ETH-Rats bezahlt.

Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Pauschale von 18 000 Franken, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eine Pauschale von 6000 Franken jährlich.

Mit den Pauschalen nach Absatz 2 sind sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme des Auslagenersatzes abgegolten.

Die weiteren Mitglieder erhalten pro Sitzung ein Taggeld von 500 Franken plus 250 Franken für das vorbereitende Aktenstudium. Wird anstelle einer Sitzung ein Zirkularverfahren durchgeführt, so beträgt die Entschädigung pauschal 500 Franken. Kommissionsmitglieder, die im ETH-Bereich angestellt sind, erhalten kein Taggeld.

Auf den Pauschalen und Taggeldern sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

Der Auslagenersatz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ETH-Bereichs.

Die Entschädigungen und der Auslagenersatz werden jeweils im Dezember ausbezahlt.

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