Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.110.21 VETHBKOCREPFOCRPF CH

Art. 6 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Amtsdauer und Wiederwahl

VETHBK
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 VETHBK · Amtsdauer und Wiederwahl

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Mitglieder der Kommission können einmal wiedergewählt werden. Vorbehalten bleibt die Altersgrenze nach Artikel 4 Absatz 1.

← Art. 5 VETHBK Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) Art. 6 VETHBK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →