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CH
Art. 6 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Amtsdauer und Wiederwahl
VETHBK
Art. 6 VETHBK · Amtsdauer und Wiederwahl
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Mitglieder der Kommission können einmal wiedergewählt werden. Vorbehalten bleibt die Altersgrenze nach Artikel 4 Absatz 1.