Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.110.21 VETHBKOCREPFOCRPF CH

Art. 5 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Unvereinbarkeit

VETHBK
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 VETHBK · Unvereinbarkeit

Die Mitglieder der Kommission dürfen den folgenden Stellen einschliesslich deren Stäben nicht angehören: a. dem ETH-Rat; b. der Leitung einer ETH; c. der Leitung einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs; d. dem Sekretariat der Kommission.

Sie dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte.

Im Weiteren gelten die Unvereinbarkeitsgründe nach Artikel 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sinngemäss.

← Art. 4 VETHBK Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) Art. 5 VETHBK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →