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CH
Art. 5 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Unvereinbarkeit
VETHBK
Art. 5 VETHBK · Unvereinbarkeit
Die Mitglieder der Kommission dürfen den folgenden Stellen einschliesslich deren Stäben nicht angehören: a. dem ETH-Rat; b. der Leitung einer ETH; c. der Leitung einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs; d. dem Sekretariat der Kommission.
Sie dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte.
Im Weiteren gelten die Unvereinbarkeitsgründe nach Artikel 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sinngemäss.