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Art. 4 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Wählbarkeit

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Art. 4 VETHBK · Wählbarkeit

Als Mitglied der Kommission wählbar ist, wer nicht älter ist als 65.

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie mindestens ein weiteres Mitglied der Kommission müssen rechtskundig sein.

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