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Art. 3 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Präsidium

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Art. 3 VETHBK · Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Sitzungen.

Sie oder er entscheidet über die Anwendung des Zirkularverfahrens.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten.

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