Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.110.21 VETHBKOCREPFOCRPF CH

Art. 24 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Übergangsbestimmungen

VETHBK
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 VETHBK · Übergangsbestimmungen

Die Entschädigungen nach Artikel 7 Absatz 4 dritter Satz werden ab der nächsten Legislaturperiode angewendet.

Die Berichterstattung für das Jahr 2021 erfolgt an den ETH-Rat.

← Art. 23 VETHBK Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) Art. 24 VETHBK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →