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Art. 22 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Verfahrenskosten und Parteientschädigung

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Art. 22 VETHBK · Verfahrenskosten und Parteientschädigung

Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen richten sich nach den Artikeln 63 und 64 VwVG und nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

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