414.110.21
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CH
Art. 21 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Mitteilung an Verfahrensbeteiligte
VETHBK
Art. 21 VETHBK · Mitteilung an Verfahrensbeteiligte
Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Beteiligten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben.
Zwischen- und Endentscheide werden gegen Rückschein zugestellt; in den übrigen Fällen genügt ein eingeschriebener Brief.