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Art. 21 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Mitteilung an Verfahrensbeteiligte

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Art. 21 VETHBK · Mitteilung an Verfahrensbeteiligte

Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Beteiligten rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben.

Zwischen- und Endentscheide werden gegen Rückschein zugestellt; in den übrigen Fällen genügt ein eingeschriebener Brief.

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