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Art. 20 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Entscheid

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Art. 20 VETHBK · Entscheid

Im Entscheid werden die Kommissionsmitglieder, die mitgewirkt haben, mit Namen genannt.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die zuständige juristische Sekretärin oder der zuständige juristische Sekretär oder ein weiteres Mitglied der Kommission unterzeichnen den Entscheid.

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