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Art. 2 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Zusammensetzung und Sitz

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Art. 2 VETHBK · Zusammensetzung und Sitz

Die Kommission setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. fünf weiteren Mitgliedern.

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie eines der fünf weiteren Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören.

Der Bundesrat sorgt für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung. Artikel 8 c und 8 c bis der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.

Der ETH-Rat publiziert eine Liste der gewählten Mitglieder auf seiner Internetseite.

Die Kommission hat ihren Sitz in Bern.

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