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Art. 19 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Beschlussfassung

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Art. 19 VETHBK · Beschlussfassung

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.

Wird ein Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt, so ist die Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder erforderlich.

Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

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