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CH
Art. 18 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Sitzungen
VETHBK
Art. 18 VETHBK · Sitzungen
Die Kommission handelt und entscheidet als Kollegium. Entscheide werden in Sitzungen oder in Ausnahmefällen auf dem Zirkularweg getroffen. Die Sitzungen können per Videokonferenz stattfinden.
Die Kommission tritt gemäss einem für das Kalenderjahr im Voraus beschlossenen Sitzungsplan zusammen. In der Regel sind sechs Sitzungen vorzusehen.
Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre wirken bei der Entscheidfindung in Bezug auf die von ihnen bearbeiteten Beschwerden mit. Sie haben beratende Stimme.
Die Sitzungen unterliegen dem Sitzungsgeheimnis. Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.