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Art. 17 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Antragstellung

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Art. 17 VETHBK · Antragstellung

Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Entscheidentwürfe und stellt den Mitgliedern schriftlich Antrag auf Erledigung der Beschwerde.

Das Sekretariat versendet die Sitzungsunterlagen mindestens eine Woche vor der Sitzung per Post oder elektronisch an die Kommissionsmitglieder.

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