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Art. 16 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Instruktion

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Art. 16 VETHBK · Instruktion

Die Präsidentin oder der Präsident führt die Instruktion der Beschwerde.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für den Erlass von Zwischenverfügungen über: a. die Sistierung des Verfahrens; b. vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung; c. Beiladungen, Verfahrensvereinigungen und -trennungen; d. Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.

Sie oder er ist für die formelle Erledigung durch Nichteintreten oder Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.

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