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Art. 13 Verordnung vom 1. Oktober 2021 über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK) - Ausstand

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Art. 13 VETHBK · Ausstand

Für Personen, die einen Entscheid vorzubereiten oder zu treffen haben, gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG).

Wer von einem Ausstandsgrund betroffen ist, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen.

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