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Art. 7 Verwaltungsvereinbarung vom 28. Juni 2023 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität (Maturität) - Finanzierung

Maturität
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Art. 7 Maturität · Finanzierung

Die Mitglieder der SMK werden für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und für ihre weiteren Kommissionsarbeiten entschädigt. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zudem eine jährliche Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigungen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Bund und die EDK tragen die Kosten der Entschädigungen je zur Hälfte.

Die Kosten für die Geschäftsstelle der SMK werden wie folgt getragen: a. Die Kosten des Bereichs Anerkennung werden je zur Hälfte vom Bund und von der EDK getragen; die Höhe der Kosten wird vom SBFI ermittelt und mit Zustimmung der EDK für die Dauer von jeweils zwei Jahren veranschlagt. b. Die Kosten des Bereichs Prüfungsorganisation werden vom Bund getragen; die Kantone beteiligen sich mit der Bereitstellung von Examinierenden sowie Expertinnen und Experten aus kantonalen Schulen und mit der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten.

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