Art. 4 Verwaltungsvereinbarung vom 28. Juni 2023 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität (Maturität) - Aufgaben im Bereich der Anerkennung
Art. 4 Maturität · Aufgaben im Bereich der Anerkennung
Die SMK prüft die Gesuche um schweizerische Anerkennung der kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnisse und stellt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der EDK Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung.
Sie überprüft regelmässig die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse ausstellen, sowie die Umsetzung der kantonalen Massnahmen betreffend die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die Chancengerechtigkeit. Sie nimmt zudem im Auftrag des Standortkantons, des WBF und der EDK spezifische Überprüfungen vor, wenn sich eine solche aufgrund eines aktuellen Anlasses als erforderlich erweist.
Sie hat zudem die folgenden weiteren Aufgaben: a. Sie prüft die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung von befristeten Schulversuchen und stellt dem WBF und der EDK Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung. b. Sie evaluiert die Schulversuche und gibt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zuhanden des WBF und der EDK eine Empfehlung ab, ob die Anerkennungsregelungen bezüglich der Mindestanforderungen angepasst werden sollen. c. Sie prüft die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen für Schweizerschulen im Ausland und für Maturitätsschulen für Erwachsene und stellt dem WBF und der EDK Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung. d. Sie begutachtet zuhanden des WBF und der EDK Fragen der Anerkennung von Maturitätszeugnissen. e. Sie gibt zuhanden des WBF und der EDK bei Vorliegen einer besonderen Lage eine Empfehlung ab, ob die Anerkennungsregelungen bezüglich der Mindestanforderungen angepasst werden sollen. f. Sie kann Richtlinien und Empfehlungen zur Erhöhung der Chancengerechtigkeit herausgeben, insbesondere betreffend die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs. g. Sie kann Richtlinien und Empfehlungen für die Durchführung von mehrsprachigen Maturitätslehrgängen herausgeben.