413.18
CH
Art. 3 Verwaltungsvereinbarung vom 28. Juni 2023 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität (Maturität) - Grundsatz
Maturität
Art. 3 Maturität · Grundsatz
Die SMK ist die gemeinsame Anerkennungsinstanz von Bund und Kantonen. Sie wird vom Bundesrat und von der EDK eingesetzt.
Sie ist zuständig für die Vorbereitung der schweizerischen Anerkennung der kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnisse.
Sie ist zuständig für die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung und der Ergänzungsprüfungen.