413.18
CH
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung vom 28. Juni 2023 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität (Maturität) - Grundsatz
Maturität
Art. 2 Maturität · Grundsatz
Der Bundesrat und die EDK koordinieren die Anerkennung folgender Zeugnisse im Rahmen ihrer Zuständigkeiten: a. die kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnisse; b. die Zeugnisse, die nach erfolgreichem Abschluss einer schweizerischen Maturitätsprüfung ausgestellt werden (schweizerische Maturitätszeugnisse); c. die Ergänzungsprüfungszeugnisse in Verbindung mit einem Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis.
Sie erlassen zu diesem Zweck inhaltlich aufeinander abgestimmte Anerkennungsregelungen.
Sie sorgen dafür, dass die Anerkennungsregelungen gleichzeitig in Kraft treten.
Sie schaffen die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität.