413.12
CH
Art. 4 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfung) - Anmeldung
Maturitätsprüfung; 2. Kapitel: Besondere Prüfungsbestimmungen
Art. 4 Maturitätsprüfung · Anmeldung
Die Kandidaten und Kandidatinnen melden sich beim SBFI zur Prüfung an, indem sie folgende Unterlagen einreichen: a. das Anmeldeformular; b. das Formular mit den Personalien; c. das Formular mit den Angaben über die vorbereiteten Spezialgebiete; d. die Maturaarbeit nach Artikel 15.
Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind die Formulare des SBFI zu verwenden.