413.12
CH
Art. 2 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfung) - Zuständigkeiten
Maturitätsprüfung; 1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Maturitätsprüfung · Zuständigkeiten
Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schweizerischen Maturitätskommission (Kommission).
Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt das Prüfungssekretariat und ist für die administrative Leitung der Maturitätsprüfung zuständig.