Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.12 CH

Art. 2 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfung) - Zuständigkeiten

Maturitätsprüfung; 1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Maturitätsprüfung · Zuständigkeiten

Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schweizerischen Maturitätskommission (Kommission).

Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt das Prüfungssekretariat und ist für die administrative Leitung der Maturitätsprüfung zuständig.

← Art. 1 Maturitätsprüfung Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfung) - Grundsatz Art. 3 Maturitätsprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →