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Art. 2 Verordnung vom 28. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (MAV) - Wirkung derAnerkennung

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Art. 2 MAV · Wirkung derAnerkennung

Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass: a. die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind; b. die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und c. die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.

Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um: a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren; b. zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu werden.

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