Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.21 ZSAV-BIZCCOOP-ESFCCOLL-SFS CH

Art. 9 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

ZSAV-BiZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 ZSAV-BiZ · Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn die Vereinbarungsparteien sie unterzeichnet haben und das BiZG in Kraft getreten ist.

Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten der Vereinbarung; er kann sie rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BiZG in Kraft setzen.

← Art. 8 ZSAV-BiZ Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Gegenstand Art. 10 ZSAV-BiZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →