410.21
ZSAV-BIZCCOOP-ESFCCOLL-SFS
CH
Art. 9 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten
ZSAV-BiZ
Art. 9 ZSAV-BiZ · Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn die Vereinbarungsparteien sie unterzeichnet haben und das BiZG in Kraft getreten ist.
Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten der Vereinbarung; er kann sie rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BiZG in Kraft setzen.