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Art. 8 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Finanzierung

ZSAV-BiZ
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Art. 8 ZSAV-BiZ · Finanzierung

Bund und Kantone beteiligen sich je zur Hälfte an der Finanzierung der Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm sowie den gemeinsamen Institutionen.

Die Prozessleitung entscheidet über die Höhe des gemeinsamen Kostendachs und darüber, welche Leistungen bei der jeweiligen hälftigen Beteiligung berücksichtigt werden.

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