410.21
ZSAV-BIZCCOOP-ESFCCOLL-SFS
CH
Art. 8 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Finanzierung
ZSAV-BiZ
Art. 8 ZSAV-BiZ · Finanzierung
Bund und Kantone beteiligen sich je zur Hälfte an der Finanzierung der Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm sowie den gemeinsamen Institutionen.
Die Prozessleitung entscheidet über die Höhe des gemeinsamen Kostendachs und darüber, welche Leistungen bei der jeweiligen hälftigen Beteiligung berücksichtigt werden.