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Art. 6 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Arbeitsprogramm

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Art. 6 ZSAV-BiZ · Arbeitsprogramm

Die Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten werden in einem gemeinsamen Arbeitsprogramm festgelegt. Dieses sieht insbesondere vor, dass: a. das Bildungssystem beobachtet wird; b. Informationen über den Bildungsraum Schweiz fortlaufend beschafft und aufbereitet werden; c. ein gemeinsames Qualitätsverständnis gepflegt wird; und d. Qualitätssicherungsmassnahmen im Bildungsraum Schweiz entwickelt, gefördert und angewendet werden.

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