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Art. 5 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Koordinationsausschüsse

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Art. 5 ZSAV-BiZ · Koordinationsausschüsse

Die Koordinationsausschüsse unterstützen die Prozessleitung in fachlicher und strategischer Hinsicht sowie beim Einbezug der betroffenen Akteurinnen und Akteure in die Vorbereitung und Umsetzung des Arbeitsprogramms.

Sie können im Rahmen ihres Mandats Entscheide fällen.

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