Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.21 ZSAV-BIZCCOOP-ESFCCOLL-SFS CH

Art. 4 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Prozessleitung

ZSAV-BiZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 ZSAV-BiZ · Prozessleitung

Die Prozessleitung setzt sich aus einem Direktionsmitglied des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der EDK zusammen.

Sie koordiniert die Arbeiten im Rahmen der Bildungszusammenarbeit, indem sie: a. das Arbeitsprogramm vorbereitet; b. die Umsetzung des Arbeitsprogramms koordiniert; c. den angemessenen Einbezug der betroffenen Akteurinnen und Akteure sicherstellt; d. mit den Akteurinnen und Akteuren, welche die Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm umsetzen, Leistungsvereinbarungen abschliesst.

Sie kann Koordinationsausschüsse einrichten und diesen Aufgaben übertragen.

← Art. 3 ZSAV-BiZ Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Gegenstand Art. 5 ZSAV-BiZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →