410.21
ZSAV-BIZCCOOP-ESFCCOLL-SFS
CH
Art. 4 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Prozessleitung
ZSAV-BiZ
Art. 4 ZSAV-BiZ · Prozessleitung
Die Prozessleitung setzt sich aus einem Direktionsmitglied des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der EDK zusammen.
Sie koordiniert die Arbeiten im Rahmen der Bildungszusammenarbeit, indem sie: a. das Arbeitsprogramm vorbereitet; b. die Umsetzung des Arbeitsprogramms koordiniert; c. den angemessenen Einbezug der betroffenen Akteurinnen und Akteure sicherstellt; d. mit den Akteurinnen und Akteuren, welche die Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten gemäss dem Arbeitsprogramm umsetzen, Leistungsvereinbarungen abschliesst.
Sie kann Koordinationsausschüsse einrichten und diesen Aufgaben übertragen.