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Art. 3 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Steuerungsorgan

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Art. 3 ZSAV-BiZ · Steuerungsorgan

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das Präsidium der EDK bilden das Steuerungsorgan.

Dieses nimmt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten seiner Mitglieder folgende Aufgaben wahr: a. Es pflegt den Dialog und trägt zur Koordination der bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen bei. b. Es kann bildungspolitische Stellungnahmen und Erklärungen abgeben, insbesondere zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen. c. Es delegiert die erforderlichen Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten an die Prozessleitung (Art. 4). d. Es genehmigt das Arbeitsprogramm (Art. 6).

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