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Art. 2 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Ziele der Zusammenarbeit

ZSAV-BiZ
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Art. 2 ZSAV-BiZ · Ziele der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen dient: a. dem regelmässigen Dialog über bildungspolitische Fragestellungen; b. der Identifikation von bildungspolitischen Herausforderungen, denen Bund und Kantone koordiniert begegnen wollen; c. der Koordination der bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen; d. der Erarbeitung gemeinsamer bildungspolitischer Ziele; e. der Festlegung und Durchführung erforderlicher Grundlagen- und Entwicklungsarbeiten; und f. der Koordination der bildungspolitischen Massnahmen.

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