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410.21 ZSAV-BIZCCOOP-ESFCCOLL-SFS CH

Art. 10 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Kündigung

ZSAV-BiZ
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Art. 10 ZSAV-BiZ · Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende einer Bildungs-, Forschungs- und Innovationsförderperiode des Bundes gekündigt werden.

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