410.21
ZSAV-BIZCCOOP-ESFCCOLL-SFS
CH
Art. 10 Vereinbarung vom 16. Dezember 2016 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz (ZSAV-BiZ) - Kündigung
ZSAV-BiZ
Art. 10 ZSAV-BiZ · Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende einer Bildungs-, Forschungs- und Innovationsförderperiode des Bundes gekündigt werden.