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410.2 BIZGLCESFLCSFS CH

Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (BiZG) - Zusammenarbeitsvereinbarung (BIZG)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Gesetzestext (3 Artikel)

BiZG

Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.

Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen: a. die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern; b. eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.

Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.

Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.

BiZG

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2017

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