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Art. 9 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (Nationalsozialismus) - Nichteintreten

Nationalsozialismus
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Art. 9 Nationalsozialismus · Nichteintreten

Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn das entsprechende Urteil mit angemessenem Aufwand nicht mehr aufzufinden ist.

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