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CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (Nationalsozialismus) - Gesuch
Nationalsozialismus
Art. 7 Nationalsozialismus · Gesuch
Gesuche um Feststellung der Aufhebung eines konkreten Strafurteils sind an die Kommission zu richten.
Gesuche können gestellt werden: a. von der verurteilten Person beziehungsweise nach deren Tod von einer oder einem Angehörigen (Art. 110 Ziff. 1 StGB ); b. von einer Organisation, die ihren Sitz in der Schweiz hat, schweizerisch beherrscht ist und sich dem Schutz der Menschenrechte oder der Aufarbeitung der schweizerischen Geschichte zur Zeit des Nationalsozialismus widmet.
Die Organisation ist nicht berechtigt, ein Gesuch gegen den Willen der verurteilten Person oder, nach deren Tod, gegen den Willen einer oder eines Angehörigen zu stellen.