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CH
Art. 6 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (Nationalsozialismus) - Begnadigungskommission als Rehabilitierungskommission
Nationalsozialismus
Art. 6 Nationalsozialismus · Begnadigungskommission als Rehabilitierungskommission
Als Rehabilitierungskommission prüft und entscheidet die Begnadigungskommission der Bundesversammlung (Kommission) auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob ein konkretes Strafurteil unter die Artikel 1 und 2 fällt.
Soweit notwendig, kann die Kommission weitere Einzelheiten des Verfahrens regeln.