Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371 CH

Art. 6 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (Nationalsozialismus) - Begnadigungskommission als Rehabilitierungskommission

Nationalsozialismus
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Nationalsozialismus · Begnadigungskommission als Rehabilitierungskommission

Als Rehabilitierungskommission prüft und entscheidet die Begnadigungskommission der Bundesversammlung (Kommission) auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob ein konkretes Strafurteil unter die Artikel 1 und 2 fällt.

Soweit notwendig, kann die Kommission weitere Einzelheiten des Verfahrens regeln.

← Art. 5 Nationalsozialismus Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (Nationalsozialismus) - Gegenstand und Zweck Art. 7 Nationalsozialismus →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →