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CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (Nationalsozialismus) - Begriff
Nationalsozialismus
Art. 2 Nationalsozialismus · Begriff
Flüchtlingshelferinnen und -helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche verurteilt worden sind, weil sie verfolgten Menschen zur Zeit des Nationalsozialismus zur Flucht verhalfen oder Flüchtlinge beherbergten, ohne sie den Behörden zu melden.
Nicht als Flüchtlingshelferinnen und -helfer gelten Personen, welche verfolgte Menschen anlässlich der Fluchthilfe ausgenützt, im Stiche gelassen oder danach denunziert haben.