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367.1 TIP CH

Art. 7 Vereinbarung vom 2. September 2020 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung) - Strategischer Ausschuss

PTI-Vereinbarung
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Art. 7 PTI-Vereinbarung · Strategischer Ausschuss

Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI Schweiz.

Er besteht aus: a. zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD); b. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten (KKPKS); d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a–c sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.

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