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Art. 4 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG) - Notwehr und Notstand

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Art. 4 ZAG · Notwehr und Notstand

Das Gesetz ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.

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