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ZAGLUSCLCOE
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG) - Verhältnis zum Verfahrensrecht des Bundes
ZAG
Art. 3 ZAG · Verhältnis zum Verfahrensrecht des Bundes
Dieses Gesetz gilt für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Bereich der Verfahrensgesetze des Bundes, soweit diese dafür keine besonderen Regelungen enthalten.