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Art. 8 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SIaG) - Inhalt und Form der Ersuchen

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Art. 8 SIaG · Inhalt und Form der Ersuchen

Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: a. die ersuchende Stelle; b. die Informationen, um die ersucht wird; c. den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden; d. eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts; e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen; f. allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.

Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu verwenden.

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