362.2
SIAGLEISLSIS
CH
Art. 8 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SIaG) - Inhalt und Form der Ersuchen
SIaG
Art. 8 SIaG · Inhalt und Form der Ersuchen
Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: a. die ersuchende Stelle; b. die Informationen, um die ersucht wird; c. den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden; d. eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts; e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen; f. allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.
Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu verwenden.